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Storm: "Qualitativ hochwertige Ausbildung sicher stellen"

BMBF führt überarbeitete Verordnung zur Ausbildereignung ein - Ausbilder müssen wieder Qualifikationsnachweise erbringen.


"Ausbilderinnen und Ausbilder müssen fachlich und pädagogisch hochwertige Arbeit leisten, um Auszubildende erfolgreich durch ihre Lehrzeit führen zu können und für einen qualifizierten Fachkräftenachwuchs Sorge zu tragen," sagte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Bildung und Forschung, Andreas Storm, MdB, am Freitag in Berlin.

Das soll die Wiedereinführung der überarbeiteten Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO), die zum 01.08.2009 in Kraft tritt, leisten. Sie legt die wichtigsten Aufgaben für die Ausbilderinnen und Ausbilder fest: Sie sollen beurteilen können, ob im Betrieb die Voraussetzungen für eine gute Ausbildung erfüllt sind, bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken und die Ausbildung im Betrieb vorbereiten. Um die Auszubildenden zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, sollen sie auf individuelle Anliegen eingehen und mögliche Konflikte frühzeitig lösen.

In der AEVO-Prüfung müssen aus allen Handlungsfeldern praxisbezogene Aufgaben bearbeitet werden. Vorgesehen sind eine 3-stündige schriftliche Prüfung mit fallbezogenen Fragestellungen sowie eine praktische Prüfung von ca. 30 Minuten, die aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch besteht.

Seit 2003 mussten Ausbilder einen Nachweis im Sinne der AEVO in der Regel nicht mehr vorlegen. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Folgen dieser Aussetzung überprüft. Dabei wurden einerseits ein gewisser Zuwachs an Ausbildungsplätzen festgestellt, andererseits aber auch Qualitätseinbußen in der betrieblichen Ausbildung. Nach eingehenden Beratungen mit den Sozialpartnern hat das Bildungsministerium entschieden, wieder eine AEVO in Kraft zu setzen und sie an neue Erfordernisse, die sich z.B. auch aus dem neuen Berufsbildungsgesetz vom März 2005 ergeben, anzupassen.

In der neuen Rechtsverordnung ist zudem geregelt, dass all diejenigen, die während der Aussetzung der AEVO als Ausbilder tätig waren, auch in Zukunft von der Verpflichtung, ein Prüfungszeugnis nach der AEVO vorzulegen, befreit sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die bisherige Ausbildertätigkeit zu gravierenden Beanstandungen durch die zuständige Stelle (in der Regel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) geführt hat. Mit dieser Vorschrift wird den Betrieben ein praktikabler Übergang auf die neue Rechtslage ermöglicht. Andere Befreiungsvorschriften stellen weiterhin sicher, dass auch vergleichbare Qualifikationen das AEVO-Zeugnis ersetzen können.

Weitere Informationen zur neuen Ausbilder-Eignungsverordnung finden Sie im Internet unter: http://www.bmbf.de/de/1652.php

 

Quelle: BMBF

http://www.bmbf.de/_media/press/pm_20090206-024.pdf

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